Verfahrensende AT/DE

Das Verfahrensende hängt davon ab, ob es Forderungsanmeldungen gibt
1. Das Konkursverfahren endet 6 Monate nach Insolvenzeröffnung oder bei früherer Entscheidung
aller Gläubiger.  
2. Verzichten alle Gläubiger (melden keine Forderung an), stellt das Gericht das gesamte Insolvenzverfahren ein, alle genannten   
   
Forderungen verfallen/verjähren per Gerichtsurteil. Die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung sind unnötig.
3. Bei Forderungsanmeldung(en) folgt dem Konkursverfahren die Wohlverhaltensphase und danach die Restschuldbefreiung. 
Für DE sollten alle Gerichtsurteile von einem in DE vereidigten Gerichtsdolmetscher übersetzt werden. Übersetzte Urteile aus   
Punkten 2+3 vom
Gericht in DE bestätigen lassen, um die Ausfolgung der Titel von den Gläubigern zu erreichen - Anwalt DE !
Einträge bei Auskunfteien, Inkassodiensten und z.B. Schufa sind in DE nur bis ein Jahr nach Verfahrensende gestattet. Prüfen 
Sie das nach und bei Verstoss - fordern Sie Löschung gemäß gesetzl. Grundlage in DE plus DSGVO. (Bzw. Klage mit Anwalt.)
In AT kann (sollte) man ebenfalls diese Übersetzungen in AT machen lassen, wenn man die noch aktiven Exekutionstitel beim  
Bezirkisgericht aufheben lassen will. Antrag nach §240.(1) IO und  §39 (1) 1. EO für alle offenen (Kopien mitsenden) Titel und
beglaubigte Kopien von Urteilen und von Übersetzungen mitsenden. Antwort/Einstellungsbestätigung dauert ca 4-6 Wochen.
Mit Stand 25.10.20 ist in AT die Speicherung von solchen Daten noch 7 Jahre bei Auskunfteien zulässsig. Wegen Corona überlegt  
man aber auch bei uns schon jetzt eine Änderung des Insolvenzrechtes, was bis spätestens Juli 2022 sowieso erfolgen muss
Neue Entscheidungen der DSB (Datenschutzbehörde AT) limitieren das sogar schon auf 5 Jahre oder darunter. Man kann aber 
auch selbst einen Anwalt (Kosten!) für die Löschung einschalten (und da geben solche Firmen+Banken oft nach).