Ausschlussgründe

Das Insolvenzverfahren in Lettland ist nicht möglich:
 - bei Falschangaben gegenüber Gläubigern in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder bei erschlichenen Krediten. 

 - wenn man mehr als 30 % eines Kreditbetrages für Zwecke ausgegeben hat, die nicht im Kreditvertrag vorgesehen waren. 
 - bei Schulden aus: Unterhaltspflicht, Straf- u. Bußgelder, Entschädigungen aus strafrechtl. Verurteilungen oder unerlaubten Handlungen 
 - wenn man in den letzten 5 Jahren vor Insolvenzantrag oder während des Insolvenzverfahrens wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurde. 
 - bei positiv abgeschlossenerm Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag.   
      Aber:  Bei einem Insolvenzverfahren in  Irland  ist das möglich !

Die Wohlverhaltensphase wird in Lettland nicht eingeleitet wenn Sie:
 - in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens oder während des Verfahrens wegen einer Bankrottstraftat verurteilt wurden
    (z. B. Betrug, Unterschlagung, Betrügerische Krida, Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung etc.) oder Falschangaben zu Ihrer aktuellen Vermögens-
    situation gemacht, Teile ihres Vermögens beiseitegeschafft, verheimlicht oder zusätzliches Einkommen verschwiegen haben.